AGB

§1. Allgemeines

Der Abschluss des Betreuungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung oder erteilten Auftrag aus einem Angebot erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung oder erteilten Auftrag aus einem Angebot anerkennt. Andere Bedingungen sind ungültig. Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns, Kroiß Kommunalservice GbR
Beide Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf evtl. Rechtsnachfolger - auch bei Vermietung oder Verpachtung - zu übertragen.

Kroiß Kommunalservice GbR nachfolgend = Auftragnehmer genannt
Käufer/Besteller/Dienstleistungsbesteller nachfolgend = Auftraggeber genannt

§2. Angebote & Vertragsabschluss/Stornierung

2.1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Aufträge und Bestellungen gelten erst dann als angenommen wenn sie schriftlich bestätigt sind. Für Lieferungen, in Art und Umfang, gelten die in der Auftragsbestätigung oder erteilten Auftrag aus einem Angebot festgelegten Vereinbarung und Bedingungen. Da Arbeiten in der Außenanlage -& Gartenpflege, Garten -& Poolbau sowie Pflasteranlagen Witterungsabhängig sind, können sich Ausführungstermine und Lieferungen wegen des Wetters verschieben. Die Firma Kroiß Kommunalservice GbR übernimmt keine Haftung für die daraus resultierenden Terminverschiebungen.

2.2. Die Firma Kroiß Kommunalservice GbR sind zu Teillieferungen und Leistungen berechtigt.

2.3. Mitarbeiter der Firma Kroiß Kommunalservice GbR sind nicht berechtigt, vor, bei oder nach Vertragsabschluss von dem Inhalt der Auftragsbestätigung oder erteilten Auftrag aus einem Angebot oder diesen Bedingungen durch mündliche oder schriftliche Zusagen abzuweichen oder zu ergänzen.

2.4. Das Unternehmen Kroiß Kommunalservice GbR hält sich an das Angebot 6 Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.

2.5. Bei Angeboten die ein Materialwert von 200,00 € übersteigen erfolgt eine Materialabschlagsverrechnung der angebotenen Materialien in voller Höhe vor Auftragsbeginn. Überweisungen auf das Firmenkonto mit Rechnungsnummer.

2.6. Sämtliche Angebots Preise gelten netto zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2.7. Nimmt der Auftraggeber vom Vertrag/Auftragsbestätigung Abstand und verweigert dessen Erfüllung, ohne hierzu – zum Beispiel durch grob vertragswidriges Verhalten unseres Unternehmens – berechtigt zu sein, schuldet er eine sofort fällige Zahlung in Höhe von 25% des Vertragspreises. Wir behalten und die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ausdrücklich vor. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren Schaden zu behaupten und nachzuweisen.

§3. Vertragsdauer und Kündigung

Immobilienbetreuung, Außenanlagenpflege & Schwimmbadbetreuung
Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Betreuungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung oder erteilten Auftrag aus einem Angebot.

Garten -& Poolbau sowie Pflasteranlagen
Soweit der Firma Kroiß Kommunalservice GbR kein Fertigstellungstermin in schriftlicher Form vorliegt, bleibt der Firma Kroiß Kommunalservice GbR die Fertigstellung offen, wobei sich die Firma Kroiß Kommunalservice GbR stehts bemüht die Fertigstellung Zug um Zug zu erbringen, vorausgesetzt die Vorarbeiten die nicht im Leistungsumfang (Auftragsbestätigung oder erteilten Auftrag aus einem Angebot) der Firma Kroiß Kommunalservice GbR liegen sind fertig und ohne Mängel abgeschlossen.

§4. Einweisung in das Anwesen/überlassenen Unterlagen/Schutzrechte/Genehmigungen

4.1. Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden, bebauendem Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel (wenn nötig) zu übergeben.

4.2. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Produktbeschreibungen, Preislisten, Katalogen, Abbildungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

4.3. Soweit wir das Angebot des Auftragnehmers nicht innerhalb von § 2.4. annehmen, sind diese Unterlagen uns auf Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

4.4. Der Auftraggeber ist alleine verantwortlich für die Einholung ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen, die Erfüllung von Auflagen und jedweder weiterer in seinem Einflussbereich liegender Pflichten im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages/Auftragsbestätigung. Soweit sich hieraus Verzögerungen unserer Vertragserfüllung ergeben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers. Wird die Vertragserfüllung aus einem der genannten Gründe unmöglich, so gilt § 2.7..

§5. Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Betreuungsvertrages, Auftragsbestätigung oder erteilten Auftrag aus einem Angebot festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und Leistungsstandard gewahrt bleibt. Soweit DIN-Vorschriften nicht bestehen, gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

§6. Umfang und Durchführung der Leistungen/Lieferungen/Lieferzeit

6.1. Immobilienbetreuung
Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung ausgewiesenen Gemeinschafts- Einrichtungen. Im Rahmen der Haustechnik übernimmt der Aufragnehmer Kleinreparaturen an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang nicht überschreitet und im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt ist. Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Vereinbarte turnusmäßige Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden sowie der angepassten Witterung an Werktagen von Montag bis Freitag erbracht werden. Bei schlechten Witterungsverhältnissen kann sich die vereinbarte turnusmäßige Leistung aufgrund höherer Gewalt verschieben.

6.2. Außenanlagen- & Schwimmbadpflege, Garten- & Poolbau sowie Pflasteranlagen
6.2.1. Der Leistungs- und Lieferumfang richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung. Die Gärtnerische-, Außenanlagen- & Schwimmbadpflege stellt eine gesonderte Leistung dar und gilt bei entsprechender Vereinbarung als eigenständiger Vertrag.
6.2.2. Bepflanzungen werden nach den natürlichen Vorgaben und je nach Witterung und daraus resultierendem Arbeitsanfall ausgeführt.
6.2.3. Sämtliche gärtnerische Arbeiten werden nach Maßgabe dieser AGB und nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Neuanlagen und Überholungen der gärtnerischen Fläche erfolgen im Rahmen geltender Verordnung, nach fachlichen Grundsätzen und pflichtgemäßen Ermessen der Firma Kroiß Kommunalservice GbR.

6.3. Lieferungen & Lieferzeit
6.3.1. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen steht uns die Wahl des Transportmittel zu.
Den Auftraggeber treffen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, im Zusammenhang mit der Lieferung folgende Pflichten:
a) exakte und nachvollziehbare Angabe des Bestimmungsortes sowie des Empfängers (soweit vom Auftraggeber abweichend). Unverzügliche Meldungen von Dispositionsänderungen.
b) ordnungsgemäße Einrichtung der Entladestelle, insbesondere Gewährleistung ungehinderter und sicherer nicht durch Wartezeiten eingeschränkter Anfahrt der Fahrzeuge zum Entladen. Gestellung aller erforderlichen Hebe -und Krangeräte mit geeignetem Bedienpersonal (ausser im Angebot wurde diese Leistung von der Firma Kroiß Kommunalservice GbR in schriftlicher Form angeboten sowie vom Auftraggeber in schriftlicher Form bestätigt). Herstellung der Betriebs -und Aufnahmefähigkeit des Montageortes. Stellung einer zur Entnahme der Ware und der Lieferpapiere, Angabe des Montageortes und Unterzeichnung des Lieferscheines bevollmächtigten Person.
6.3.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Behält sich der Auftraggeber bei Vertragsschluss die endgültige Farbauswahl sowie Beckenmaße und Beckenkomponente (das gleiche gilt auch für Schwimmbadüberdachungen und Schwimmbadabdeckungen) noch vor, so setzt die angegebene Lieferzeit erst mit verbindlicher, schriftlicher zusage der erwähnten Punkte des Auftraggebers ein. Ist ein anstelle einer Lieferzeit ein konkretes Lieferdatum vereinbart, so verschiebt sich dies in den vorgenannten Fällen um den Zeitraum, der bis zur Klärung aller Fragen, Erfüllung von Verpflichtungen bzw. verbindlichen Auswahlkomponenten verstreicht.
6.3.3. Vorrangig gilt die von uns im Angebot bzw. Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit. Da wir bei unserer Disposition von den Lieferzeiten der Hersteller der von uns verbauten Komponenten abhängig sind, kann es sich hierbei stets nur um ca. Angaben handeln. Ein Fixtermin liegt nur vor, wenn wir dies ausdrücklich angeben bzw. von unseren Lieferanten mitgeteilt wird.
6.3.4. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Hindern höhere Gewalt oder, ihr gleichgestellt, Betriebsstörungen, verzögerte Rohstofflieferungen, Streik, Aussperrung bzw. weitere, nicht vorherseh -und abwendbare Umstände, die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist, so verlängert sich diese um die Dauer des Verzögerungstatbestandes zuzüglich einer angemessenen Dispositionsfrist von mindestens sechs Werktagen. Wird die Lieferung durch einen dieser Umstände unmöglich, so befreit und diese von der Lieferpflicht; in diesem Fall haben wir den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten und bereits erhaltenen Zahlungen – ggf. um nachgewiesenen, uns bereits entstandene und nicht kompensierbare Aufwendungen gekürzt – zu erstatten.
6.3.5. Kommt der Aufraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten gemäß § 6.3.1., so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen und sind nicht zu, ggf. weiteren Lieferungen verpflichtet. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme -oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.3.6. Wir haften im Fall des Lieferverzugs – der frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mahnung des Aufraggebers nach Ablauf einer unverbindlich vereinbarten Lieferfrist eintritt – für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
6.3.7. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleibt unberührt.
6.3.8. Die Lieferung umfasst die Montage und Inbetriebnahme vor Ort nicht. Diese Leistungen sind, sofern gewünscht, gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

§7. Gefahrübergang/Abnahme

7.1. Es gelten, mit nachfolgenden Ergänzungen, die „Incoterms“ in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

7.2. Wird die Ware durch den Aufraggeber oder von diesem beauftragten Dritten abgeholt, so geht mit Verlassen der Verladeeinrichtung die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Ordnungsgemäße Beladung und Transport sowie Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen obliegen in diesem Fall der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.

7.3. Im übrigen geht die Gefahr, soweit wir vertragsgemäß liefern, mit Eintreffen und Entladung der Ware am Bestimmungsort (DAB gemäß Incoterms 2010) bzw. –soweit vereinbarungsgemäß Lieferung durch ein Transportunternehmen erfolgt –mit Übergabe der Ware an dieses Unternehmen (EXW gemäß Incoterms 2010) auf den Auftraggeber über.

7.4. Soweit der Vertrag auf Grundlage der VOB/B zustande kommt, gilt für die Abnahme § 12 VOB/B. Andernfalls gilt die Ware als abgenommen, wenn Sie –soweit lediglich Lieferung vereinbart ist – am Bestimmungsort abgeladen und vom Auftraggeber oder einer hierfür bevollmächtigen Person nach Prüfung als ordnungsgemäß bestätigt ist bzw. –soweit auch Montage vereinbart ist –nach deren Ab-schluss und erfolgreicher Funktionsprüfung. Ist trotz termingerechter Lieferung/Montage weder der Auftraggeber noch ein bevollmächtiger vor Ort, bestätigt die mit dem Transport bzw. der Montage betraute Person die erfolgte Auslieferung bzw. Montage alleine. Im Fall der Reparatur gilt die Leistung als abgenommen, wenn dem Aufraggeber die Fertigstellung mitgeteilt wird und er gemäß Vorstehendem eine schriftliche Abnahmeerklärung abgibt.

7.5. Die Abnahme gilt im Übrigen –soweit nicht aufgrund wirksamer Vereinbarung die Regelungen der VOB/B, insbesondere deren § 12, vorgehen –als erteilt, wenn die Lieferung/Montage/Reparatur nicht nur probeweise genutzt wird bzw. wenn binnen 14 Tagen nach Fertigstellung der Besteller nicht ausdrücklich etwas Abweichendes erklärt. Wir verpflichten uns, den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens gesondert hinzuweisen

§8. Notdienst

Immobilienbetreuung
Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftraggeber Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes, sofern vertraglich vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.

Schwimmbadbetreuung
Bei Wasserrohrbruch, sonstige als Notdienst bekannten Einsatz, sofern vertraglich vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt den Schaden falls erforderlich sofort zu beheben um weitere Schäden entgegen zu wirken. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen. Der Notdienst wird gesondert laut Vertrag je angefangene Arbeitsstunde dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

§9. Winterdienst

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Winterdienstvertrag, der Auftragsbestätigung oder erteilten Auftrag aus einem Angebot festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen, soweit die Durchführung des Winterdienstes Vertragsbestandteil ist. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und Standard gewahrt bleibt. Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes hat der Auftragnehmer selbst-ständig und rechtzeitig festzustellen. Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtlichen Vorschriften hinsichtlich der Räum- und Streupflichten bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Berechnung. Das Entfernen von Schnee kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und gegebenenfalls gegen zusätzliche Räumgebühr erfolgen:
• Schnee, der von unbereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird.
• Schnee, der durch den Straßenräumdienst auf bereits geräumte Gehwege geworfen wird.
• Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser.
• Bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen oder Dachlawinen.
Soweit Zugänge und Einfahrten nicht versperrt werden, stehen zur Ablagerung des anfallenden Schnees die Ränder bzw. ein Ablageplatz der zu räumenden Flächen zur Verfügung.

§10. Schäden und Mängel am betreuten Objekt

Immobilienbetreuung
Werden dem Auftragnehmer im Rahmen der haustechnischen Betreuung Schäden und Mängel am betreuten Objekt bekannt, erstattet er dem Auftraggeber unverzüglich Meldung. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftragnehmer Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes, soweit die Durchführung des Notdienstes Vertragsbestandteil ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.
Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag und wird ggf. unter Einschaltung von Fachfirmen aufgrund der gesonderten Beauftragung tätig. Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen werden vom Auftragnehmer ohne ausdrückliche Beauftragung durch den Auftraggeber durchgeführt.

§11. Leistungen und Erklärungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen und in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen. Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer, dass durch die Übertragung der Tätigkeit keine Kündigungen gegenüber eigenen, bisher auf diesem Gebiet tätigen Mitarbeiter ausgesprochen wurden. Sollte aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Übergang eines solchen gekündigten Arbeitsverhältnisses des Auftraggebers auf den Auftragnehmer festzustellen sein, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von den Pflichten eines so übergangenen Arbeitsverhältnisses frei.

§12. Reklamation/Gewährleistung/Garantie/Mängelrüge

Das Unternehmen Kroiß Kommunalservice GbR übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, nach “§ 6 Absatz 6.2.3.“ dieser AGB den Regeln entspricht und nicht Fehler behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine Haftung auf Anwuchs für Pflanzen und Rasen erfolgt nur bei der Vergabe einer gesondert zu vereinbarten Fertigstellungspflege und Wässerung. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Unternehmen Kroiß Kommunalservice GbR keine Gewährleistung übernommen. Das gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Aufragnehmer herrühren. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen laut BGB für Landschaftsbauarbeiten, wenn nicht anderweitig vertraglich geregelt, den Gartenbau & Pflasteranlagen zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich das Unternehmen Kroiß Kommunalservice GbR, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten bei Gefahren der Arbeiten und diese Haftung des Auftraggebers beschränkt sich auf eine verschuldensabhängige Haftung. Für einen vom Auftraggeber beauftragten Gutachter übernimmt die Firma Kroiß Kommunalservice GbR keine Kostenerstattung oder auch Kostenanteile.

12.1.Reklamationen sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistung des Auftragnehmers mitzuteilen, um damit eine sofortige objektive Feststellung der Beanstandungen zu garantieren. Der Auftraggeber hat bei einer Reklamation unverzüglich mit der zuständigen Niederlassung Kontakt aufzunehmen, wobei es nicht genügt, die Reklamation dem Personal am Einsatzort mitzuteilen. Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend. Reklamationen sind daher grundsätzlich schriftlich vom Auftraggeber vorzunehmen. Bei einer rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügten Beanstandung, ist der Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber ist zu Rechnungskürzungen berechtigt, wenn die Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat.

12.2. Gewährleistungsrechte des Kaufmannes als Aufraggeber setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

12.3. Ab dem Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels oder möglichen Mangels hat der Auftraggeber jede Verarbeitung zu unterlassen. Beachtet er dies nicht, so kann er von uns keinen Ersatz hieraus ggf. resultierender Schäden oder Folgeschäden verlangen. Gleiches gilt, soweit wir einen Mangel oder möglichen Mangel der gelieferten Ware feststellen, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Besteller.

12.4. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten (gegenüber Verbrauchern als Auftraggeber: in zwei Jahren) nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Auftraggeber bzw. der Abholung durch den Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten oder Fertigstellung der Montage bzw. Reparatur. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

12.5. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so hat er die Ware bzw. Leistung auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und Eigenschaften zu untersuchen, um Gewährleistungsrechte geltend machen zu können. Offensichtliche Mängel hat er binnen vier Wochen ab Lieferung schriftlich uns gegenüber zu rügen.

12.6. Gegenüber Kaufleuten gilt: Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur mindestens zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist von mindestens 21 Werktagen zu geben. Im Einzelfall –insbesondere im Fall komplexer Mängelerscheinungen –sind auch mehr als zwei Nachbesserungsversuche zu gestatten.

12.7. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (bzw. im Einzelfall gemäß Ziffer 12.6., letzter Satz, weitere Male) fehl, kann der Aufraggeber –unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche –vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Auftraggeber nicht verlangen.

12.8. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits -und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Ort verbracht worden ist.

12.9. Rückgriffsansprüche des Kaufmannes als Auftraggeber gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Aufrtaggebers gegen den Lieferer gilt ferner § 13.7. entsprechend.

12.10. Weitergehende oder andere als die hier in § 13 geregelten Ansprüche des Auftraggeber gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist.

12.11. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Aufraggeber ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

12.12. Zum Erhalt seiner Gewährleistung -und etwaiger Garantieansprüche muss der Auftraggeber zur Befüllung und Nachspeisung der Anlage Wasser verwenden, das Trinkwassereigenschaften aufweist und die Grenzwerte der DIN 19643 nicht überschreitet, die wie folgt lauten: Mangan 0,05 mg/L, Eisen 0,1 mg/L, Ammonium 0,5 mg/l, Polyphosphat 0,005 mg/L, Kupfer 0,01 mg/L und Chloride 300 mg/L. Die Verwendung von Wasser anderer Qualität muss uns schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung führt noch nicht zum Erhalt von Gewährleistungs-/Garantieansprüchen, wir werden uns aber bemühen –ohne wiederum hierfür Gewährleistung oder Garantie zu übernehmen –den Kunden zu unterstützen.

12.13. Wir geben grundsätzlich keine Garantieversprechen ab. Geschieht dies im Einzelfall dennoch und werden hierauf gestützt Ansprüche geltend gemacht und anerkannt, bezieht sich der Anspruch des Auftraggeber auf defekte Teile. Montage-, Transportkosten sowie weitere mit der Erfüllung des Garantieanspruchs verbundene Kosten werden nicht übernommen. Für etwaige Garantien eines Herstellers gelten dessen einschlägigen Bedingungen. Uns treffen hieraus keine Verpflichtungen.

§13. Vergütungen

Folgerechnungen aus Serviceverträgen sind vom Auftraggeber jeweils monatlich im Voraus, ohne Abzug von Skonto, zu begleichen. Bei Einzelaufträgen werden, nach Auftragsbestätigung oder Auftrag aus einem Angebot durch den Auftraggeber, eine Materialabschlagsrechnung und Leistungsabschlagsrechnung zur sofortigen Zahlung und ohne Abzug fällig. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert oder durch den Auftragnehmer anerkannt.
Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde in mündliche/ schriftlicher Form oder bei dem es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber erstellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist. Kommt der Aufraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, und Zahlt auch nach Erhalt einer Mahnung nicht, so kann für die zweite Mahnung eine Mahngebühr i.H.v. 5,00 EURO, für die dritte Mahnung eine Mahngebühr i.H.v. 10,00 EURO sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus die zur Eintreibung des überfälligen Rechnungsbetrages durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens entstehenden Kosten in Höhe einer vollen Anwaltsgebühr zzgl. Auslagen pauschale gem. Bundesrechtsanwalts Gebührenordnung zu erstatten. Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnungen zu machen, so sind diese innerhalb von 14 Tagen spätestens jedoch nach Erhalt der ersten Mahnung, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt.
Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht pünktlich nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzubehalten.
Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto zu erfolgen.
Sämtliche Materialien z.B. Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und sonstige Lieferungen bleiben bis zur völligen Bezahlung Eigentum der Firma Kroiß Kommunalservice GbR.

§14. Montage/Reparatur

14.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Angaben hinsichtlich Beginn, Dauer und Beendigung der Arbeiten unverbindlich. Die Auswahl des Montagepersonals obliegt uns. Das Montagepersonal ist in der üblichen tariflichen Arbeitszeit tätig, Reisezeiten werden wie Arbeitszeit berechnet. Wird aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, die Entsendung zusätzlichen oder speziell ausgebildeten Personals erforderlich, so wird dies gesondert berechnet.

14.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Wasser etc.) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereit-zustellen.

14.3. Verzögerungen des Arbeitsbeginns, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

14.4. Mündliche Angaben über die Höhe zu erwartender Montage -oder Reparaturkosten sind stets unverbindlich. Schriftliche Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Diese können um 20% überschritten werden, wenn sich bei Beginn bzw. Durchführung der Arbeiten erweist, dass zusätzlicher Aufwand oder zusätzliches Material notwendig ist. Wird schriftlicher Kostenvoranschlag um mehr als 20% überschritten, wird der Auftraggeber verständigt. Sein Einverständnis mit dem erhöhten Aufwand wird unterstellt, wenn er nicht binnen drei Tagen widerspricht.

14.5. Wir sind berechtigt, angemessene und zumutbare Teillieferungen und Leistungen auszuführen und diese entsprechend in Rechnung zu stellen.

§15. Abnahme der erbrachten Bauleistungen

Dem Auftraggeber wird mit der Schlussrechnung schriftlich die Fertigstellung der Leistungen angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit der Firma Kroiß Kommunalservice GbR durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Ausfertigungsdatum der Schlussrechnung. Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort schriftlich zu melden und geltend zu machen.

§16. Eigentumsvorbehalt, Rücknahme

Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so kann die Firma Kroiß Kommunalservice GbR, nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers, Materialien die unter “§ 14 Vergütung“ gelistet sind aufnehmen auch wenn sie mit dem Boden fest verbunden sind und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen.

§17. Preisanpassungsklausel

Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der Auftragnehmer bei einer Änderung der Tariflöhne der IG Bau-Steine-Erden, der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um 9/10 des jeweiligen Prozentsatzes der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen zu fordern.
Eine Anpassung kann erst ab dem ersten, des der schriftlichen Anpassungserklärung folgenden Monats geltend gemacht werden.
Bei ansteigen der Energiekosten (Grundlage stand Jan. 2008) ab 10% erfolgt bei Rechnungsstellung eine anteilige Anpassung.

§18. Haftung

18.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch unserer Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter, beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung in Rede steht, ist unsere Schadensersatzhaftung gegenüber Kaufleuten auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.

18.2. Im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Schadensersatzhaftung stets auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.

18.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt ebenso unberührt wie die zwingende Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz.

18.4. Soweit eine Montage ausschließlich zu Bemusterungszwecken erfolgt, soll diese keine dauerhafte bestimmungsgemäße Nutzung ermöglichen. Sofern der Aufrtaggeber dennoch eine bestimmungsgemäße Nutzung durchführt oder Dritten ermöglicht, haften wir nicht für hierdurch entstehende Schäden des Auftraggebers oder Dritter.

18.5. Eine über vorstehende Regelungen hinausgehende Haftung wird, soweit zulässig, ausgeschlossen. Das Vorstehende gilt auch bezogen auf persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§19. Abwerbung

Jegliche Abwerbung von Mitarbeitern und Subunternehmern ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht. Der Auftragnehmer ist deshalb berechtigt vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des Halbjahresbruttogehaltes bzw. -bruttoumsatzes des abgeworbenen Mitarbeiters oder Subunternehmers zu fordern. Die Vertragsstrafe wird dann fällig, wenn die Kündigung durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter oder Subunternehmer nicht in die Dienste des Auftraggebers eintritt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Auftraggeber bleibt vorbehalten.

§20. Subunternehmer

Zur Erfüllung unserer Vertragsverpflichtungen kann sich die Firma Kroiß Kommunalservice GbR zuverlässige Subunternehmer hinzuziehen.

§21. Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Kroiß Kommunalservice GbR, Bahnhofstraße 100, 83224 Grassau, Tel.: 08641 / 1206, Fax: 08641 / 6979922, Email: info@kroiss-kommunalservice.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das im Angebot /Auftragserteilung beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

§22. Datenspeicherung

Die im Angebot, Vertrag, Auftragsbestätigung oder erteilten Auftrag aus einem Angebot angegebenen Daten dürfen von
Kroiß Kommunalservice GbR maschinell gespeichert werden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nicht. (siehe Datenschutzerklärung der Firma Kroiß Kommunalservice GbR)

§23. Arbeitszeit

Vereinbarte Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen von Montag bis Freitag erbracht werden, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist.

§24. Kleintransporte
Für Kleintransporte gelten die unter der "AGB Kleintransportservice" aufgeführten Bedingungen.

§25. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Sonstiges

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns, ist für beide Parteien, ( ob im Verhältnis zu Auftraggebern, sie Vollkaufleute sind oder für Auftraggeber, die nicht Vollkaufleute sind, mit natürlichen und/oder juristischen Personen, die zur Ausübung des Rechtsgeschäftes berechtigt oder zugelassen sind und ihren Firmensitz im europäischen Ausland haben,) ist Traunstein, und ausdrücklich für das Mahnverfahren vereinbart.

25.1. Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle Teil.

25.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

25.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solch gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.


Stand: Juni 2020

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

§1. Art und Umfang der Leistung

1.1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).

1.2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nach einander:
• die Leistungsbeschreibung,
• die Besonderen Vertragsbedingungen,
• etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
• etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
• die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

1.3 Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

1.4 Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nichteingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

§2. Vergütung

2.1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

2.2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.

2.3.
• Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
• Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
• Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich
• ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weiseeinen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
• Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

2.4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Absatz 1Nummer 2 entsprechend.

2.5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.

2.6.
• Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
• Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.

2.7.
• Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
• Die Regelungen der Absätze 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme.
• Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Nummern 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Absatz 3 Nummer 4bleibt unberührt.

2.8. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet.

2.9.
• Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
• Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Absätze 5 oder 6 entsprechend.
• Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.BGB) bleiben unberührt.

2.10.
• Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
• Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.

2.11. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).

§3. Ausführungsunterlagen

3.1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

3.2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzendes Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.

3.3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängelhinzuweisen.

3.4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.

3.5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Absatz 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.

3.6.
• Die in Absatz 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
• An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
• DerAuftragnehmerbleibtunbeschadetdesNutzungsrechtsdesAuftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.

§4. Ausführung

4.1.
• Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen.
• Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch Keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.
• Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Absatz2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
• Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.

4.2. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.

Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.

4.3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

4.4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
• die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
• vorhandene Zufahrtswege und Anschluss gleise,
• vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.

4.5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 6.

4.6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.

4.7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft odervertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Absatz 3).

4.8.
• Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmerübertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe(§ 8 Absatz 3).
• Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teile Bund C zugrunde zu legen.
• Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu geben.

4.9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Absatz 6.Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.

4.10. Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.

§5. Ausführungsfristen

5.1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

5.2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

5.3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.

5.4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Absatz 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nachfruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Absatz 3).

§6. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

6.1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

6.2. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
• durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
• durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
• durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbareUmstände.2. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.

6.3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.

6.4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

6.5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

6.6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Absatz 1 Satz 2 gegeben ist.

6.7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Absätzen 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

§7. Verteilung der Gefahr

7.1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Absatz 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

7.2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.

7.3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nichteingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise. ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Hilfskonstruktionen und Gerüste, auch wenn diese als besondere Leistung oder selbstständig vergeben sind.

§8. Kündigung durch den Auftraggeber

8.1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).

8.2. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Absatz 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.

8.3.
• Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4Absatz 7 und 8 Nummer 1 und des § 5 Absatz 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
• Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
• Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
• Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.

8.4. Der Auftraggeber kann den Auftrag kündigen,
• wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Absatz3 gilt entsprechend.
• Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
• Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
• Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.

§9. Kündigung durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
• wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
• wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. Die Kündigung ist schriftlich zu. erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
• Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§10. Haftung der Vertragsparteien

10.1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).

10.2. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Absatz 3 hingewiesen hat.

Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherungseiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

10.3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oderanderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.

10.4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.

10.5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Absätzen 2, 3 oder 4von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

10.6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Absätzen 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

§11. Vertragsstrafe
11.1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.

11.2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.

11.3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.

11.4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.

§12. Abnahme

12.1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.

12.2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

12.3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

12.4. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Fristdazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer als bald mitzuteilen.

12.5.1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
12.5.2. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
12.5.3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

12.6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.

§13. Mängelansprüche
13.1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
• wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
• für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.

13.2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.

13.3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten odervorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht.

13.4.1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
13.4.2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
13.4.3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12Absatz 2).

13.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Fristschriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stellevereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.

Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.

13.6. Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638BGB).

13.7.1. Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
13.7.2. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.
13.7.3. Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüberhinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,
• wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
• wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder
• durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
13.7.4. Abweichend von Absatz 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Nummer 3 durch Versicherung geschützt hat oderhätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
13.7.5. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.

§14. Abrechnung

14.1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

14.2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.

14.3. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.

14.4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.

§15. Stundenlohnarbeiten

15.1.1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
15.1.2. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kostender Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis)zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.

15.2. Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Absatz1 entsprechend.

15.3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oderwöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

15.4. Stundenlohnrechnungen sind als bald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.

15.5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbarausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.

§16. Zahlung
16.1.1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich desausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oderentsprechende Sicherheit gegeben wird.
16.1.2. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
16.1.3. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig.
16.1.4. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

16.2.1. Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.
16.2.2. Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.

16.3.1. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellungfällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
16.3.2. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
16.3.3. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
16.3.4. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
16.3.5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung nach den Nummern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Tagen – beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 28 Tage – eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
16.3.6. Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen -und Übertragungsfehlern.

16.4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.

16.5.1. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen.
16.5.2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
16.5.3. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Der Auftraggeber kommt jedoch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Fristverlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.
16.5.4. Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung ein stellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Fristerfolglos verstrichen ist.

16.6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistungsicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.

§17. Sicherheitsleistung

17.1.1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
17.1.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.

17.2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer
• in der Europäischen Gemeinschaft oder
• in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
• oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.

17.3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

17.4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

17.5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können („Und-Konto"). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

17.6.1. Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Absatz 5 gilt entsprechend.
17.6.2. Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.
17.6.3. Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
17.6.4. Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nichtverzinst.

17.7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthabendes Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Absätze 5 und 6 außer Nummer 1 Satz 1entsprechend.

17.8.1. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
17.8.2. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

§18. Streitigkeiten

18.1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

18.2.1. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nichtinnerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
18.2.2. Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines Verfahrens nach Nummer 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.

18.3. Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen.

18.4. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.

18.5. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.